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1. Problemstellung und Ziel der Versuche 2. Die Fahrzeuge 3. Die Prüftechnik 4. Prüfstrecke für die Primäruntersuchungen 5. Prüfstrecke für die Validierungen 6. Versuchsdurchführung 7. Ergebnisse 8. Fazit 9. Updates



Technische Untersuchung
Messrichtigkeit unter Realbedingungen
Dokumentation der Versuchsreihen 08/20 und 10/20

  • ForSeMa GmbH - DIE GUTACHTER.
  • Dipl-Ing. (FH) K. Matzen
    Dr.-Ing. D. Matzen
    Dipl.-Ing. (FH) M. Haubold

  • Fürbeth&Kollegen
    Ingenieurbüro
    Fürbeth und Kollegen
  • B.Sc. M. Wenderoth
    Dipl.-Ing. (FH) T. Bock

  • IngBüroRachel
    Ingenieurbüro Rachel
  • Dipl.-Ing. (FH) L. Rachel

  • Unfallanalyse Dessau
    Unfallanalyse
    Dessau
  • Dipl.-Ing. (FH) F. Wigrim

  • Ingenieurbüro Schubert
  • Dipl.-Ing. (FH) T. Schubert



Abstract

Die Sachverständigenbüros informieren hiermit und über die im Rahmen wissenschaftlich-technischer Versuche gewonnenen Feststellungen zur Messrichtigkeit und Messbeständigkeit der Messanlage Leivtec XV3.
Nach hiesiger Bewertung ist es anhand unterschiedlicher Messanlagen des betroffenen Typs Leivtec XV3, sowie unterschiedlicher Referenzanlagen nach ca. 900 Versuchsfahrten erwiesen, dass es im aktuellen technischen Stand der Anlage zu zahlenmäßig relevanten unzulässigen Messabweichungen kommen kann, weshalb wir die Beteiligten bitten, aktuell ein besonderes Augenmerk und Umsicht bei der Bearbeitung von Verfahren und beim Einsatz der Messanlage XV3 walten zu lassen, da die Prüfung seitens der PTB und des Herstellers noch unbestimmt andauert.
Für den zukünftigen Einsatz der Messanlage XV3 sollte mit Bezug auf die forensische Prüfbarkeit auf die Qualität der Fertigung des Start- und Endebildes geachtet werden.Die Messanlage sollte zudem aus unserer Sicht ausschließlich derart eingesetzt werden, dass die Fahrzeuge im gesamten messrelevanten Bereich (50 m bis 30 m vor dem Gerät) vollständig in beiden Bildern abgelichtet sind. Die Gebrauchsanweisung zeigt auf Seite 35 Abschnitt 4.7.1 auf beiden Bildern eine für die forensische Prüfung optimale Ausrichtung und Bildausführung.
Die hier bereits praktizierte Doppelfotografie gestattet eine von der Messtechnik unabhängige und wiederholbare Prüfung zur Korrektheit einer Einzelmessung. Ergänzend gespeicherte Daten, welche das Zustandekommen des angezeigten Messwertes belegen, können bei festgestellten Abweichungen, wie hier vorliegend, eine tiefergreifende Analyse begünstigen.

Stand 19.10.2020

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Fazit

Die seitens iQvmt e.V. und der DEKRA Automobil GmbH festgestellten unzulässigen Messwertabweichungen wurden seitens der PTB nachvollzogen und bestätigt.
Nach einer Änderung der Auswerterichtlinien der Gebrauchsanweisung (14.12.2020) sowie den im März 2021 seitens der DEKRA Automobil GmbH veröffentlichten Feststellungen sehen verschiedene Verwendungsüberwachungsbehörden / Eichämter das Messgerät Leivtec XV3 unter Beachtung der derzeit geltenden Bauartzulassung und der dazu gehördenden Dokumente als nicht eichrechtskonform an.

Die wissenschaflich-forensische Arbeit aller an den Versuchen beteiligten Sachverständigen trägt maßgeblich zur Prämisse der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit bei. Die nachgewiesenen Messwertabweichungen belegen, dass eine Bauartzulassung bzw. Baumusterprüfung / Konformitätsbewertung der PTB als Grundlage einer Eichung herangezogen werden kann. Jedoch ist damit nicht die Messrichtigkeit und Messsicherheit unter allen Umständen sichergestellt. Aus diesem Grund kann eine Zulassung nicht als "antizipiertes Sachverständigengutachten" angesehen werden.
Im Zweifelsfall ist eine Einzelfallprüfung durch einen technischen Sachverständigen unerlässlich.

Stand 24.06.2021


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1. Problemstellung und Ziel der Versuche

Bereits seit 2019 kursiert der Verdacht, dass es bei den zur Eichung zugelassenen Messanlagen LEIVTEC XV3 bei fahrzeuguntypischen Reflexionsflächen zu Messabweichungen außerhalb der Fehlergrenzen kommen kann.

Im Rahmen einer Studie der DEKRA Automobil GmbH aus dem Jahr 2018 soll es unter Einsatz zusätzlicher Reflektoren an Fahrzeugen zu Messabweichungen vom wahren Wert gekommen sein, die nicht von den zulässigen Verkehrsfehlertoleranzen abgedeckt werden. Die Studie lag bis zum Abschluss unserer Untersuchungen nicht vor. Nach hiesigem Kenntnisstand sollen retroreflektierende Flächen geringer Größe im Bereich der Frontscheibe eines Pkw zu Abweichungen bis 7 km/h geführt haben.

Aufgrund der damit induzierten Nachfrage durch Rechtsanwälte und Gerichte wurde zunächst bei der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig schriftlich angefragt, welche Ausrichtungsvarianten bezüglich Querabstand und Höhenlage im Rahmen der Prüfungen zur Bauartzulassung berücksichtigt bzw. geprüft wurden (Nenngebrauchsbedingungen). Trotz expliziter Anforderung numerischer Wertangaben wurde in den Rückantworten lediglich ausgeführt, dass aus der Sicht der Zulassungsbehörde aufgrund des Cosinus-Effektes ausschließlich mit geringeren Messwerten gegenüber dem wahren Wert zu rechnen sei.

Insofern konnten die avisierten Versuchsreihen nicht auf den zulassungstechnisch geprüften Einsatzrahmen beschränkt werden. Es waren die im Rahmen der gutachterlichen Erfahrungswerte regelmäßig auftretenden Querabstände zwischen der Messanlage und den gemessenen Fahrzeugen bis 10 m und Höhenlagen bis 7 m zu untersuchen.
Für jede Ausrichtung war parametrisch der messtechnische Einfluss von zusätzlichen Reflektoren zu untersuchen, weshalb retroreflektierende Folienstreifen an den Fahrzeugen appliziert wurden.

Unabhängig von der These der DEKRA-Untersuchung war eine forensische Prüfmethode zur messtechnischen Korrektheit einer Leivtec XV3 – Messung zu validieren, sodass bei möglichen Messabweichungen eine Korrektur möglich wird.

Anfrage PTB Nenngebrauchsbedingungen
1. Stellungnahme PTB Nenngebrauchsbedingungen
Nachfrage an die PTB zu den Nenngebrauchsbedingungen vom 13.08.2020
Nachfrage an die PTB zu den Nenngebrauchsbedingungen vom 13.08.2020

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2. Die Fahrzeuge

Die verwendeten Fahrzeuge unterschieden sich in Bauform und Technik der Frontscheinwerfer, der Frontstruktur - insbesondere des Glanzdesigns und der Lackierung. Folgende Fahrzeuge standen für die Versuche zur Verfügung:

  • iQvmt e.V. Bild Versuchsfahrzeug BMW X5; ForSeMa GmbH
  • BMW X5

  • iQvmt e.V. Bild Versuchsfahrzeug  Volvo V70; ForSeMa GmbH
  • Volvo V70

  • iQvmt e.V. Bild Versuchsfahrzeug  BMW 5; ForSeMa GmbH
  • BMW 5

  • iQvmt e.V. Bild Versuchsfahrzeug  BMW 6; Büro Rachel
  • BMW 6

  • iQvmt e.V. Bild Versuchsfahrzeug  Audi A6; Fürbeth & Kollegen
  • Audi A6

  • iQvmt e.V. Bild Versuchsfahrzeug  Skoda Octavia; Fürbeth & Kollegen
  • Skoda Octavia

  • iQvmt e.V. Bild Versuchsfahrzeug  Mazda 6; ForSeMa GmbH
  • Mazda 6

  • iQvmt e.V. Bild Versuchsfahrzeug  Mercedes-Benz GLE; Unfallanalyse Dessau
  • Mercedes-Benz GLE

Die zu prüfende Messanlage ermittelt die Geschwindigkeit aus einer periodischen Entfernungsbestimmung über die Laufzeit optischer Impulse, die an den Fronten der gemessenen Fahrzeuge reflektiert werden. Hinsichtlich der einbezogenen Fahrzeugtypen war zunächst zu untersuchen, welche Strukturen und Baugruppen die infrarote Messstrahlung der Leivtec XV3 zum Messgerät reflektieren. Dazu wurden zur Vorbereitung technische Messungen durchgeführt. Dabei wurde die Leivtec XV3 mit einem Querabstand von 3 m zur Fahrzeuglängsachse in einer Höhenlage von 0,7 m auf die Fahrzeuge ausgerichtet. Die reflektierte Strahlung wurde mit einer zur Empfangsoptik der Messanlage achsparallel ausgerichteten IR-Kamera dokumentiert. Die nachfolgenden Lichtbilder zeigen die Reflexstrukturen.

  • iQvmt - Infrarotfoto zur Refektivität der messrelevanten IR-Laserstrahlung am BMW X5
  • BMW X5

  • iQvmt - Infrarotfoto zur Refektivität der messrelevanten IR-Laserstrahlung am  Volvo V70
  • Volvo V70

  • iQvmt - Infrarotfoto zur Refektivität der messrelevanten IR-Laserstrahlung am  BMW 5
  • BMW 5

  • iQvmt - Infrarotfoto zur Refektivität der messrelevanten IR-Laserstrahlung am  BMW 6
  • BMW 6

  • iQvmt - Infrarotfoto zur Refektivität der messrelevanten IR-Laserstrahlung am  Audi A6
  • Audi A6

  • iQvmt - Infrarotfoto zur Refektivität der messrelevanten IR-Laserstrahlung am  Skoda Octavia
  • Skoda Octavia

  • iQvmt - Infrarotfoto zur Refektivität der messrelevanten IR-Laserstrahlung am  Mazda 6
  • Mazda 6

  • iQvmt - Infrarotfoto zur Refektivität der messrelevanten IR-Laserstrahlung am  Mercedes-Benz GLE
  • Mercedes-Benz GLE

Die Analysen und Messungen haben ergeben, dass die vordere Kennzeichentafel der Fahrzeuge als Primärreflektor hinsichtlich Intensität und Fläche angesehen werden kann. Sekundärreflektoren ergeben sich aus den lichttechnischen Einrichtungen. Zierleisten und Lackierungen reflektieren im Vergleich zu den Kennzeichentafeln und den Scheinwerfern nur gering und können damit eine Messung kaum dominieren.
Zwischen der Kennzeichentafel und den Scheinwerfern besteht ein Tiefenversatz bis zu 50 cm.


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3. Die Prüftechnik

Zwar verfügen die Fahrzeuge über Tachometer, jedoch können diese nicht den Anspruch an einen Referenzmesswert bezüglich der tatsächlichen Geschwindigkeit erfüllen. Sie können hier lediglich in Kombination mit den bordeigenen Geschwindigkeitsregelungen (Tempomat) dazu dienen, die Messstelle mit einer möglichst konstanten Geschwindigkeit zu passieren.
Die richtige Geschwindigkeit der Fahrzeuge ist über externe Referenzanlagen zu ermitteln, deren Messstrecke bzw. deren Ort der Messwertbildung bauartbedingt bekannt und damit auf den Messabschnitt der Leivtec XV3 abgestimmt werden kann.

Als Referenzmessanlagen wurde für die ersten Versuche im August 2020 die ES 8.0 der ESO GmbH eingesetzt. Speziell für die hier durchgeführten Versuche wurde die aktive Komponente, der Querabstandslaser, deaktiviert, um jede Wechselwirkung mit dem Prüfling Leivtec XV3 auszuschließen. Ferner kam der Softwarestand mit einer Speicherung der Messrohdaten zum Einsatz.

Referenzmessanlage ESO ES8.0
Referenzmessanlage VDS M5

Die Erkenntnisse aus den Hauptversuchen wurden am 07.10.2020 mit zwei weiteren Geräten des Typs Leivtec XV3 verifiziert. Hierbei wurde das Messsystem M5 der Firma VDS zur Referenzwertbestimmung eingesetzt.
Das System verfügt über drei Sensorkabel, die in einem Längsabstand von jeweils 6 m, somit insgesamt 12 m, quer zur Fahrtrichtung auf dem Fahrbahnbelag gespannt installiert wurden. Messtechnisch wird die Zeitdauer der Überfahrt mit dem Abstand der Sensoren zur Geschwindigkeit verrechnet.

Die VDS M5 entspricht hinsichtlich des Messprinzips den Referenz - Messanlagen der Zulassungsbehörde PTB.

Die Leivtec XV3 realisiert in der aktuellen Fassung der Software eine Doppelfotografie, bei der am Beginn und am Ende der Messung jeweils ein Beweisfoto gefertigt und im digitalen Datensatz abgelegt wird. Die Bildabstandszeit wird gemessen und ebenso gespeichert.

Da es sich hierbei um Zusatzdaten handelt, die seitens der Zulassungsbehörde nicht geprüft wurden, bedarf es für die Verwendung im forensischen Gutachten eines expliziten Nachweises zum Zutreffen und der Varianz. Im Rahmen der Versuche wurden die erforderlichen Messungen durchgeführt.

Dafür wurden von der ForSeMa GmbH Messuhren mit großen Anzeigeelementen entwickelt, die eine Fotodokumentation mit Belichtungszeiten bis 1 ms gestatten. Ausgewiesen wird die DCF77 synchronisierte Uhrzeit sowie die Sekunde bis drei Nachkommastellen als grafische Symbolik. Zur Bestimmung der Ableseunsicherheit aufgrund des digitalen Aliasing kann zudem die realisierte Belichtungszeit abgelesen werden.

Tachymeter Leica MS50

Im Rahmen der Versuche war ein präzises Positionieren der Messgeräte sowie das Setzen von Referenzmarkierungen im Testfeld essentiell. Die Vermessung des Messfelds, aller Markierungen sowie der Geräteausrichtungen erfolgte mit einer geodätischen Totalstation LEICA MS50 sowie einem 3D-Laserscanner Faro Focus M.

Insbesondere zur Validierung der entwickelten forensischen Fotogrammetrie zur Bestimmung der Realposition der in den Beweisfotos abgelichteten (gemessenen) Fahrzeuge, war eine exakte Kenntnis des Abstandes zwischen der Leivtec XV3 und dem Fahrzeug essentiell.

Laserscanner Faro

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4. Prüfstrecke für die Primäruntersuchungen

Für die ersten Untersuchungen und Versuchsreihen im August 2020 wurde ein Versuchsfeld entworfen, das einerseits einen kontrollierbaren Bewegungskanal der gemessenen Fahrzeuge ermöglicht. Somit war die laserbasierte Erfassung der Fahrzeuge in engen Grenzen zu variieren. Andererseits sollte über Lagepasspunkte, die sowohl in den Beweisbildern des Prüflings, als auch in den Beweisbildern der Referenzanlage erkennbar dokumentiert sind, eine fotogrammetrische Auswertbarkeit der Beweisbilder grundlegend begünstigt werden.
Nach den hiesigen Erfahrungswerten entstehen die Messwerte häufig in einem Abstandsbereich von 42 m bis 30 m vor dem Standort der Leivtec XV3. Aus diesem Grund wurde die Referenzmessanlage ESO ES 8.0 in einem Abstand von 39 m zum Gerätestandort positioniert, womit sich eine Fotoposition der Fahrzeuge bei 36 m ergab.
Die nachfolgenden Abbildungen und Videos visualisieren das unsererseits realisierte Testfeld und den Vorgang der Versuchsfahrten.

Luftbild erste Teststrecke

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5. Prüfstrecke für die Validierungen

Für die Versuche am 07.10.2020 wurde anstelle des ESO ES 8.0 das Messsystem VDS M5 eingesetzt und der Versuchsaufbau entsprechend angepasst. Die Ausrichtung des XV3 wurde so gewählt, dass wiederum mit einer Messwertbildung im Entfernungsbereich zwischen 42 m und 30 m zu rechnen war. In diesem Bereich wurden die Sensoren der VDS-Anlage über die Fahrbahn gespannt. Die Bereiche der Messwertbildung beider Anlagen konnten somit nahezu vollständig in Deckung gebracht werden, um Fehlbewertungen aufgrund schwankender Fahrgeschwindigkeiten auszuschließen.

Luftbild zweite Teststrecke

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6. Versuchsdurchführung

Eine forensische Begutachtung hat regelmäßig die Frage zu beantworten, mit welcher Geschwindigkeit das Fahrzeug durch die Messstelle geführt wurde. Dabei steht, neben der Erfüllung diverser amtlicher Voraussetzungen und der Beachtung der Gebrauchsanweisung, immer die messtechnische Korrektheit des im Beweismittel dokumentierten Messwertes im Fokus der Prüfung. Hier erwarten die Auftraggeber und Juristen zu Recht einen sachgerechten technischen Nachweis.
Solche Nachweise müssen sich zwangsläufig auf die verfügbaren Beweismittel wie Fotos, technische Dokumente zur Messanlage und die ermittelbaren äußeren Einsatzbedingungen an der konkreten Messörtlichkeit stützen und bedürfen eines validen Prüfverfahrens. Valide bedeutet hier konkret, dass dieses Prüfverfahren geeignet sein muss, Abweichungen vom wahren Messwert nachzuweisen. Insofern waren die Untersuchungen im August 2020 davon geprägt, die Voraussetzungen und das Verfahren selbst zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

Bestimmung der Verzeichnungen des Kameraobjekivs

Das wesentlichste Beweismittel nahezu jeder Messung im Straßenverkehr ist der Bildbeweis. Dieser stellt die essentielle Grundlage der technischen Prüfbarkeit einer Messung dar. Insofern hat ein Sachverständiger in der Vorbereitung zu beurteilen, ob die Fototechnik der Messanlage Verzerrungen und Verzeichnungen einträgt, die sich zwar nicht auf den Messwert, dafür aber direkt auf das Prüfergebnis auswirken können.
In den Vorversuchen wurden daher Testbilder mit einem periodisch konstanten Schwarz-Weiß-Muster über die Fototechnik der Leivtec XV3 aufgenommen, um anhand dieser Bilder Korrekturparameter zu bestimmen, die im sachverständigen Prüfprozess angewendet werden können.

iQvmt - Abbildung zur Bestimmung Objektiverzeichnung als Grundlage der forensischen Tätigkeit von Sachverständigen

Die Untersuchungen konnten diesbezüglich abgeschlossen werden. Verzeichnungen der Beweisbilder können nunmehr vor einer fotogrammetrischen Bildauswertung korrigiert werden und sollten die Prüfergebnisse nicht mehr belasten.

Prüfung von fotogrammetrischen Verfahren

Die Prüfung der messtechnischen Korrektheit einer konkreten Messung ist bei dem vorliegenden Messsystem über die Doppelfotografie mit bekannter Bildabstandszeit möglich, wenn aus den Beweisbildern der vom gemessenen Fahrzeug erzeugte Wegfortschritt mit akzeptablen Unsicherheiten bestimmt werden kann.
Dafür bestehen in der Technik verschiedene Verfahren, die teilweise sehr einfach und manchmal sehr wissenschaftlich sind, wobei eine einfache Methode nicht zwangsläufig unsachgemäß sein muss. Diesbezüglich sind technisch-wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen, mit welcher Methode ein sachgerechtes und hinsichtlich der Messrichtigkeit spezifisches Ergebnis erzielt werden kann.

iQvmt - Abbildung zur Validierung der Photogrammetriemethoden als Grundlage der forensischen Tätigkeit von Sachverständigen der Verkehrsmesstechnik

Im Rahmen der Voruntersuchungen wurden mit den Versuchsfahrzeugen gestaffelte Fotopositionen über manuelle Fotoauslösungen der Leivtec XV3 erzeugt, wobei der tatsächliche räumliche Abstand zwischen dem Fahrzeug und der Messanlage tachymetrisch erfasst wurde. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die Unabhängigkeit von subjektiven Varianzen der Sachverständigen bei der Bildauswertung sowie die Selektivität und Korrektheit jedes Verfahrens zu bestimmen und gegenüberzustellen.

Die Arbeitsgruppe verfügt nunmehr über valide Verfahren, den Wegfortschritt der gemessenen Fahrzeuge anhand der Leivtec XV3 - Beweisbilder zu bestimmen, wenn diese mit einer sachgerechten Qualität hinsichtlich der Abbildungsschärfe, Belichtung und Detaillierung gefertigt wurden.

Prüfung der Bildabstandszeit

Wenn die Beweisbilder eine sachgerechte Bestimmung des Wegfortschrittes des gemessenen Fahrzeuges gewährleisten, kann mit Hilfe der in den Falldaten digital gespeicherten Bildabstandszeit ein Vergleichswert zur Geschwindigkeit im Bereich der Messstelle retrospektiv ermittelt werden. Da es sich bei dieser Bildabstandszeit nach den Angaben der Zulassungsbehörde PTB um einen ungeprüften Rohwert handelt, muss dessen Zutreffen seitens der Sachverständigen unabhängig überprüft werden.

Zu diesem Zweck wurden spezielle Messuhren mit einer Auflösung von 1ms (0.001 s) entwickelt und angefertigt. Die Besonderheit besteht darin, dass die Anzeigeelemente im Prozess einer digitalen Lichtbildfertigung vollständig und unmissverständlich erkennbar sind und die Zeitpunkte der Bildfertigung unmissverständlich abgelesen werden können. Da trotz einer Umschaltzeit von nur 5 ns mit einem Umschalten während der Bildfertigung zu rechnen war, wurden zwei Messuhren eingerichtet, die über einen relativen Zeitversatz verfügten, damit aus der Redundanz heraus in jedem Fall die Bildabstandszeit bestimmt werden konnte. Es wurden hier 900 Versuche ausgewertet, womit wir nunmehr gesicherte Erkenntnisse zur Toleranz der Bildabstandszeit besitzen.

iQvmt - Abbildung zur Entwicklung der Messuhren; ForSeMa GmbH; Dipl.-Ing. (FH) Kai Matzen

Bestimmung der Laserausleuchtung

In den Beweisbildern der Leivtec XV3 ist ein Messfeldrahmen eingeblendet, der die vom Gerät ausgesandte Infrarot-Laser-Strahlung in der Aufweitung markieren und visualisieren soll. Es mag anzunehmen sein, dass die Zuordnung bei einem gültig geeichten Gerät stimmt. Für die technische Bewertung eines Einzelfalles kann es jedoch von Wichtigkeit sein, einen fundierten Kenntnisstand über die Verteilung der Intensität innerhalb des Rahmens zu besitzen, denn die physische Bauform eines Halbleiterlasers bedingt in der Regel, dass eine nicht vernachlässigbare Leuchtstruktur vorhanden ist.
Auch hierzu wurden Untersuchungen vorgenommen. Es wurden technische Messungen vorgenommen und visuelle Darstellungen erzeugt. Die nachfolgende Abbildung zeigt die Intensitätsverteilung des im August untersuchten Messgerätes Leivtec XV3 im Kontrast zu einem Handlasermessgerät LaserPatrol.

iQvmt - Geometrie von Lasermessgeräten LaserPatrol und Leivtec XV3; ForSeMa GmbH; Dipl.-Ing. (FH) Kai Matzen
Feststellung des physikalischen Messprinzips

Die über die Bauartbeschreibung hinausgehende detaillierte Kenntnis des physikalischen Messprinzips der Leivtec XV3 ist für den Sachverständigen unerlässlich. Die konkrete Funktionsweise muss in die fundierte Bewertung von Einzelfällen einfließen. Hierzu wurde eine elektronische Messschaltung entwickelt und realisiert, um die ausgesandten Laserpulse, deren Laufzeit Grundlage der Entfernungsbestimmung ist, messtechnisch zu erfassen.
Die nachfolgenden Oszillogramme dokumentieren die Funktion des Prüflings vom August 2020.

messtechnische Erfassung des Messprinzips aus Laserpulsfolgen; ForSeMa GmbH; Dipl.-Ing. (FH) Kai Matzen

Es ist erkennbar, dass die Messanlage für jede Einzelmessung / Entfernungsmessung mehrere optische Impulse aussendet, um deren jeweils sehr kleines Reflexsignal messtechnisch dennoch erfassen zu können.

Bestimmung der minimalen Reflexionseigenschaften

Untersuchungen zur minimalen Reflektorgröße an einem bewegten Objekt, die für eine gültige Messwertbildung ausreicht, sind bislang nicht bekannt. Auch im Zusammenhang mit etwaigen Störreflektoren kommt diesem Aspekt aber fundamentale Bedeutung zu. Bei der Auswertung von Beweisbildern muss bewertbar sein, inwieweit vorhandene Reflektoren zur Messwertbildung beitragen und möglicherweise einen Stufeneffekt oder Abgleiteffekt begünstigen könnten.
Auch hierzu wurden von den beteiligten Sachverständigen umfangreiche Vorversuche durchgeführt. Hierzu wurden zunächst an den Versuchsfahrzeugen sämtliche reflektierende Strukturen mattschwarz abgeklebt, bis die Messanlage Leivtec XV3 die Durchfahrt der Fahrzeug nicht mehr erkannte.
In den nachfolgenden Schritten wurden die vorderen Kennzeichentafeln soweit geöffnet, bis eine sichere Messwerterfassung einsetzte. Diese Grenze wurde nochmals in reversierter Reihenfolge bestimmt. Die nachfolgenden Lichtbilder zeigen hier beispielhaft die vorgenommenen Abdeckungen.

Abbildung zur Minimalreflexion für gültige Messungen mit der Leivtec XV3

Die bildlichen Darstellungen zeigen exemplarisch derart frontseitig abgeklebte Fahrzeuge, dass eine Messwertbildung seitens der Leivtec XV3 unterbunden wurde. Teile der Abklebung am Frontkennzeichen wurden nachfolgend schrittweise entfernt. Unter Bestätigung in reversierter Vorgehensweise ist ein Reflektor in einer Größe von 4 cm² für die Messwertbildung als ausreichend zu bewerten.
Da diese Reflektorfläche auch über verteilte Reflektoren additiv wirksam werden kann, ist eine visuelle Erkennbarkeit innerhalb der Beweisfotos nicht zwingend gegeben. Grundlegend allerdings bedarf es hierfür einer sachgerechten Ausrichtung der Messanlage und Einstellung der Belichtungseigenschaften.

Fahrten mit zusätzlichen Reflektoren

Hinsichtlich der Grundthese, dass fahrzeuguntypische bzw. zurückversetzte zusätzliche Reflektoren zu unzulässigen Messabweichungen führen könnten, wurden die Versuchsfahrzeuge mit retroreflektierenden Folienstreifen in verschiedenen Anordnungen, Größen und Tiefenversätzen versehen. Des Weiteren wurden solche Folien an zurückversetzten Fahrzeugpartien sowie in Verlängerung bereits vorhandener Reflektorstrukturen angebracht.
Bei unseren Versuchen mit den entworfenen Reflektoranordnungen wurden die Messungen überwiegend abgebrochen bzw. annulliert. Teilweise waren geringe Messabweichungen festzustellen, die aber das konkrete Messverfahren hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenzen technisch nicht infrage stellen konnten.

Fahrten ohne zusätzliche Reflektoren

Forciert zielten die Versuchsfahrten alleinig auf Serienfahrzeuge ohne Zusatzreflektoren ab. Die Fahrgeschwindigkeiten und Lichteinstellungen wurden systematisch variiert und hierbei der Einfluss unterschiedlicher Ausrichtungen der Messanlage Leivtec XV3 untersucht.

Die Versuche wurden mit Tempomat gefahren. Hinreichend gleichbleibende Geschwindigkeiten im Messbereich der Leivtec XV3, welcher den Bereich der Messwertbildung des ESO ES 8.0 beinhaltet, waren somit gegeben.


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7. Ergebnisse

Insgesamt wurden etwa 900 Versuchsfahrten durchgeführt und ausgewertet. Die nachfolgenden Abbildungen dokumentieren beispielhaft die aufgefallenen Messabweichungen. Es handelt sich nicht um Einzelfälle. Diese Abweichungen konnten bei verschiedenen Fahrzeugtypen regelmäßig festgestellt werden.

Abbildung Fall 5, Leivtec XV3, iQvmt e.V.
Abbildung Fall 6, Leivtec XV3, iQvmt e.V.
Abbildung Fall 7, Leivtec XV3, iQvmt e.V.
Abbildung Fall 8, Leivtec XV3, iQvmt e.V.
Abbildung Fall 9, Leivtec XV3, iQvmt e.V.
Fahrten mit hohem Gerätestandort

Teilweise wird die Leivtec XV3 auch von Brücken herab zur Überwachung darunter liegender Fahrstreifen eingesetzt. Hinsichtlich der zulässigen Aufstellposition weist die Gebrauchsanweisung Standorte rechts oder links neben der Fahrbahn, auch von erhöhten Standorten, aus. Eine Konkretisierung hinsichtlich der maximal zulässigen Höhe ist nicht enthalten. Wie angeführt, benennt hierzu auch die PTB keine anzusetzenden Werte. Wie die konkrete Aufstellkonstellation durch die PTB im Rahmen der Bauartzulassung geprüft wurde, ist uns derzeit nicht bekannt.
Die Leivtec XV3 wurde für die Versuche in einer Höhenlage von etwa 6 m oberhalb der Fahrbahn installiert und derart ausgericht, dass der Messwert zwischen ca. 40 m - 30 m entstanden ist.
Die Auswertungen haben Abweichungen gezeigt, die dem Betrag nach nicht ausschließlich über den winkelabhängigen "Cosinus-Effekt" erklärt werden können. Die Messabweichungen erreichen und überschreiten die zulässigen Verkehrsfehlertoleranzen.

Abbildung Fall 16444_20, Leivtec XV3, iQvmt e.V.
Abbildung Fall 16444_23, Leivtec XV3, iQvmt e.V.
Fahrten zur Validierung

Bei den zur Verifizierung der ersten Ergebnisse dienenden Versuchen am 07.10.2020 wurden Ausrichtungen der Leivtec XV3 priorisiert, bei denen sich Auffälligkeiten gezeigt hatten. Um gerätespezifische Fehler auszuschließen, wurden zwei weitere Geräte dieses Typs beigezogen. In sich voneinander unterscheidenden Ausrichtungen wurden im Simultan- und Einzelbetrieb die Ergebnisse zueinander sowie mit dem jeweiligen Referenzmesswert verglichen.

Bereits 2015 stand eine mögliche Beeinflussung optischer Messverfahren mit Pulslaufzeitmessung der Einfluss von "Fremdlicht" im Fokus der Sachverständigen. Die Problematik erwuchs nicht nur aus der technischen Entwicklung der Fahrzeug hinsichtlich des Einatzes von gepulsten LED-Leuchtmitteln, sondern auch aus dem gleichzetigen Einsatz mehrerer Leivtec XV3 innerhalb des selben Fahrbahnabschnittes in der polizeilichen Praxis.

Dazu wurde der Hersteller schriftlich zur technischen Stellungnahme aufgefordert. Der Hersteller anwortete technisch detailliert und schloss fehlerhafte Messungen aus. Allenfalls sei mit einer erhöhten Annullationsrate zu rechnen, weshalb ein solcher Einsatz nicht empfohlen wird.
Die Validierungsversuche wurden um diesbezügliche Analysen ergänzt, da zu diesem Termin zwei Leivtec XV3 zur Verfügung standen.

Anfrage Fremdlichteinfluss
Stellungnahme Fremdlicht
PTB-Stellungnahme 2 Anlagen


Die nachfolgenden Abbildungen zeigen links die Messergebnisse der Leivtec XV3 - Anlagen und jeweils rechtsseitig das Ergebnis der Referenzmessanlage VDS M5.

Schleiz Fall 34
Schleiz Fall 91
Schleiz Fall 178

Im Rahmen der Validierungsfahrten konnten Messabweichungen, die bereits während der ersten Versuche im August 2020 festgestellt wurden, nachgestellt und nachvollzogen werden. Damit ist auf dieser Basis ein Gerätedefekt bei den Erstversuchen technisch auszuschließen.
Die größte Differenz entstand beim Einsatz zweier Leivtec XV3 mit geringer Überschneidung des physischen Messerfassungsbereiches von 16 km/h. Die jeweiligen Abweichungen zum Messwert der VDS Referenzmessanlage betrugen maximal 10 km/h.
Das nachfolgende Video dokumentiert zur Nachvollziehbarkeit diese konkrete Durchfahrt.

Die im Erstversuch festgestellten Messabweichungen konnten vollumfänglich validiert werden.


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8. Fazit

Im Rahmen der Versuche wurden wesentliche Erkenntnisse zur Homogenität des Laserfeldes und die geräteseitig eingesetzen Pulsfolgen gewonnen. In Kombination mit der Kenntnis der Mindestgröße eines messauslösenden Reflektors ist das messtechnische Verständnis vertieft.
Die Genauigkeit der im Falldatensatz abgelegten Zeitdifferenz zwischen beiden Beweisbildern wurde durch die Abbildung der Uhren mit Millisekundenanzeige bestimmt. Unter Rückgriff auf die Abbildungsgüte der Kameratechnik kann so eine fundierte Abstandsauswertung in beiden Bildern durchgeführt und letztlich einzelfallbezogen die Geschwindigkeit eines abgebildeten Objekts ausgewertet werden. Die erforderlichen Auswertealgorithmen wurden mit den neuesten Erkenntnissen verfeinert und verifiziert.

Ausgehend von einer Mindestgröße eines bewegten Reflektors von 4 cm² zeigten die Versuche komplexe Zusammenhänge zwischen dem Erfolg der Messwertbildung und der Struktur sowie dem Längsversatz der reflektierenden Objekte und der Geräteausrichtung. Hierbei sind auch Einflüsse des Sonnenstands, Unterschiede bei Fern-, Abblend- und Tagfahrlicht sowie der Lackierung eines Fahrzeuges auf das Zustandekommen einer gültigen Messung sowie Unterschieden im Messwert ersichtlich.
Bei Ausrichtungen des Messgerätes, bei denen das Fahrzeug in einem der beiden Beweisbilder nicht vollständig abgebildet und somit von der Laserstrahlung erfasst war, können die Messergebnisse der eingesetzten Anlagen teils oberhalb der Verkehrsfehlergrenze voneinander abweichen. Diese Abweichungen sind wiederum von den genannten Parametern beeinflusst und fahrzeugspezifisch, unter ähnlichen Bedingungen aber wiederholbar und somit reproduzierbar.

Die Abweichungen sind gemäß der Darstellung zunächst bei den Versuchsfahrten im August 2020 mit einem unmodifizierten Serienfahrzeug aufgetreten. Bei konstanter Fahrgeschwindigkeit weist die ESO ES 8.0 eine Geschwindigkeit von 95 km/h aus, wohingegen die Leivtec XV3 einen Wert von 103 km/h ermittelte.

Im Oktober 2020 wurde durch den Einsatz zweier weiterer Leivtec XV3 ein technischer Defekt am ersten Prüfling als Ursache der Messabweichungen ausgeschlossen. Die Genauigkeit der Referenzmessung wurde durch die VDS M5 erhöht und deren 12 m lange Messbasis mit dem angestrebten Messbereich der Leivtec XV3 in Deckung gebracht.
Abweichungen durch nicht exakt konstante Fahrgeschwindigkeiten wurden so nochmals minimiert. Zudem wurden zwei Leivtec XV3 unmittelbar nebeneinander positioniert, jedoch unterschiedlich ausgerichtet, um den Einfluss unterschiedlicher Geräteeinrichtungen darzustellen. Der Versuch lässt bei einer Referenzgeschwindigkeit von 131 km/h bei den Prüflingen Leivtec XV3 Messwerte von einerseits 125 km/h und andererseits 141 km/h erkennen. Zwischen diesen funktionsgleichen Messanlagen betrug die Differenz 16 km/h bei einer Verkehrsfehlergrenze von ±4 km/h.
Der Einsatz weiterer PKW lässt die Eingrenzung auf einen Fahrzeugtyp oder eine seiner technischen Einrichtungen nicht zu. Auch bei einem BMW X5 traten gleichorientierte Abweichungen zwischen den Messwerten auf.
Die Notwendigkeit einer forensischen Prüfmethode ist mit den Versuchen dargestellt und deren Genauigkeit verifiziert. Diese Prüfnotwendigkeit fordert unmittelbar die Fertigung aussagekräftiger und somit technisch auswertbarer Beweisbilder ein. Der überwiegende Teil der Fahrzeugfront sollte sich beim Start- und Endebild innerhalb des Auswerterahmens und somit auch im Wirkbereich der Laserstrahlung befinden.

Offen bleiben die exakten technischen Zusammenhänge, die die festgestellten Abweichungen geräteseitig begünstigen. Die Pulsform der Laserstrahlung ist zwar bekannt, für die weitere Aufklärung wäre hierüber hinaus die geräteseitige Erfassung der Umgebung und somit auch der Fahrzeugstruktur sachdienlich. Die Untersuchung solcher Effekte würde durch ein modifiziertes Gerät, welches die geräteintern auflaufenden Messdaten vor Greifen des Auswertealgorithmus speichert, begünstigt. Wir sind diesbezüglich um die Zusammenarbeit mit dem Hersteller und der PTB bemüht.


Stand: 19.10.2020


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9. Updates



27.10.2020

Stellungnahme der PTB zu den laufenden Untersuchungen

Die PTB führt hier an: "Bisher konnte die PTB die gemeldeten Effekte nicht reproduzieren." Es ist hierbei darauf hinzuweisen, dass die Wortwahl "reproduzieren" dahingehend zu verstehen sei, dass die Ursache der Messabweichungen noch nicht lokalisiert wurde. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Messabweichungen auf der Referenzmessanlage der PTB ebenfalls nachvollzogen werden konnten, da wir für den gegenteiligen Fall unsere umfangreiche Unterstützung zugesichert haben, diese aber bisher nicht in Anspruch genommen wurde.

https://doi.org/10.7795/520.20201027

04.11.2020

Informationen an die Betreiber und Bußgeldstellen

Da die Untersuchungen der PTB weiter andauern, die Messanlagen möglicherweise aber noch im Einsatz sind, haben wir 256 Betreiber der Messanlage Leivtec XV3 über das Infoblatt informiert, damit in laufenden Verfahren sachgerecht entschieden werden kann.


14.12.2020

Ergänzung zum 1. Nachtrag zur 1. Neufassung der Anlage zur innerstaatlichen Bauartzulassung für das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät LEIVTEC XV3

Bemerkenswert ist, dass es trotz erheblicher Änderungen in der Beurteilung der Beweisbilder und damit einhergehender Auswirkungen in der zukünftigen Einsatzweise der Messanlage, keine Nachschuung des Bedienpersonals seitens der PTB erforderlich scheint.

PTB Genehmigungsschreiben 14.12.2020
LEIVTEC XV3 Ergänzung vom 14122020 zur Gebrauchsanweisung

23.12.2020

Rückfrage an die PTB

Anfrage, ob bei Einhaltung bei der nunmehr verschärften Auswerterichtlinien in jedem Fall auch bei zusätzlichen Reflektoren an einem Fahrzeug die Einhaltung der Verkehrsfehlertoleranz zu verzeichnen ist.

Nachfrage an die PTB vom 23.12.2020

05.02.2021

Antwort der PTB

Die PTB informiert ergänzend zu den neuen Auswerterichtlinien auf unsere Nachfrage vom 23.12.20, dass ihnen aktuell keine Hinweise für unzulässige Messabweichungen bei nicht präparierten Fahrzeugen im gewöhnlichen Straßenverkehr vorliegen, die ein Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen erwarten lassen.

Antwort der PTB vom 05.02.2021

05.02.2021

Nachfrage an die PTB

Da die PTB auf unsere Nachfrage vom 23.12.20 indirekt eingeräumt hat, dass es bei vom Serienzustand abweichenden Fahrzeugen zu unzulässigen Messabweichungen kommen könnte, war eine Fortsetzung der technichen Diskusssion angezeigt.
Aus diesem Grund haben wir die Fragestellung anhand von Beispielen konkretisiert, ob zusätzliche Reflektoren an Fahrzeugen (z.B. Sicherheitskennzeichnung für Arbeitsfahrzeuge) die grundlegende Verwertbarkeit von amtlichen Messungen einschränken.

Es wurde zusätzlich angefragt, ob die Untersuchungen zur gesamten Problematik der Außertoleranzmessungen abgeschlossen sind.

Nachfrage an die PTB vom 05.02.2021

25.02.2021

Nachfrage an die PTB

Wir haben Kenntnis davon erhalten, dass seitens des Geräteherstellers Leivtec ein XV3-Infrarot-Scheinwerferset, bestehend aus einem IR-Scheinwerfer der Wellenlänge 850 nm inklusive Transportkoffer mit eingebautem Akkupack sowie Schweinwerferhaltevorrichtung, angeboten wird.
Gemäß Angaben des Herstellers, soll mit dieser zusätzlichen abgesetzten Beleuchtung das vordere amtliche Kennzeichen im Messung-Start-Bild auch bei vollständiger Dunkelheit erkennbar abgelichtet werden.

Hinsichtlich dieser Baugruppe haben sich zusätzliche Fragen mit Bezug auf deren Eichpflicht, Interferenzen mit dem Messprinzip und der Zulässigkeit des Einsatzes von beliebigen IR-Scheinwerfern ergeben. Diese sind in dem nachfolgenden Dokument aufgeführt.

Nachfrage an die PTB vom 25.02.2021

12.03.2021

Stellungnahmen des Herstellers und der PTB

Infolge der Gesamtproblematik erging eine Information des Herstellers an alle Betreiber, mit der Bitte zum vorübergehenden Aussetzen von amtlichen Messungen mit Leivtec XV3, bis die Untersuchungen der PTB abgeschlossen sind.
Die Verweise auf die Umstände und Versuchsergebnisse finden Sie in dem nachstehenden Dokument.

Herstellerinformation 12.03.2021

Auch die PTB hat eine ergänzende Stellungnahme veröffentlicht.

PTB Stellungnahme XV3 Zwischennachricht 2 vom 12.03.2021

Diesbezüglich möchten wir hier nochmals betonen, dass wir als Verein für eine zielorientierte Untersuchung und Lösung des messtechnischen Problems zur Verfügung stehen.


31.03.2021

Gedanken zur Verwertbarkeit von Messungen

In der gerichtlichen Praxis wird nunmehr die Verwertbarkeit von amtlichen Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 juristisch diskutiert. Die Sachverständigen werden zur Einschätzung des Zutreffens des sogenannten "Standardisierten Messverfahrens" gebeten.
Wir informieren hiermit, dass es sich bei diesem Begriff nicht um eine technische Frage, sodern vielmehr um eine juristisch-politische Würdigung zum Geräteeinsatz allgemein handelt. Insofern kann der technische Sachverständige einen solchen Sachverhalt nicht abschließend beurteilen. Wir bauen darauf, dass seitens der Justiz und auch der Politik die korrekten Schlüsse gezogen werden.

download Infoblatt 03/2021

01.04.2021

3. Zwischenbericht der PTB bezüglich unzulässiger Messwertabweichungen

Verweisend auf den angefügten Zwischenbericht der PTB konnten seitens der Zulassungsbehörde unzulässige Messwertabweichungen festgestellt werden, welche bei präparierten Testfahrzeugen, die über weitere Reflektoren im Fahrzeuginnenraum verfügten, aufgetreten sind.
Dies entspricht aus unserer Sicht im weitesten Sinne den erstmalig im Jahr 2018 getätigten Feststellungen der DEKRA Automobil GmbH, die in der Fachzeitschrift VKU im März 2021 abschließend veröffentlicht wurden.

Nicht nachzuvollziehen ist in der aktuellen Stellungnahme der PTB, dass ausschließlich Messwertabweichungen zu Gunsten der Betroffenen seitens der Zulassungsbehörde festgestellt worden sein sollen.

Seitens der hier tätigen Sachverständigen ist nach detailliertem Studium der DEKRA-Veröffentlichung in der VKU aufgefallen, dass bei den Versuchsreihen der DEKRA das Messgerät Leivtec XV3 bei einer Aufstellung in Fahrtrichtung links Messwerte ausgegeben hat, welche sich klar zu Ungunsten der Betroffenen darstellen. Die offensichtliche Abhängigkeit der Messwertabweichungen von der Anlagenaufstellung hinsichtlich der ausgegebenen Geschwindigkeiten - ob nun zu Gunsten oder zu Ungunsten - wurde nach telefonischer Korrespondenz mit an den Versuchsreihen beteiligten Personen bestätigt. Es wurde somit klar kommuniziert, dass die Anlagenaufstellung einen erheblichen Einfluss auf die Messwertbildung besitzt, was auch in unseren Versuchsreihen bereits festgestellt wurde.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist aus unserer Sicht davon auszugehen, dass die nunmehr zu verzeichnende Fehlerquelle in Form von zusätzlichen Reflektoren bereits bei Zulassung des Messgerätes oder zumindest ab Zulassung der Softwareversion 2.0 im Jahr 2014 bestand.

Insofern kann die ergänzte Gebrauchsanweisung (14.12.2020) die Fehlerwahrscheinlichkeit nicht ausreichend heilen. Zudem wird hier allgemein die Definition des "Standardisierten Messverfahrens" als juristischer Begriff als Folge eines "antizipierten Sachverständigengutachtens durch die Zulassungsbehörde auf Lebenszeit" anschaulich widerlegt.

Aus unserer Sicht sind juristische Forderungen nach Verallgemeinerungen für das Massenverfahren zwar nachvollziehbar, entsprechen jedoch keinesfalls der technischen Realität im Sinne der ständigen Weiterentwicklung der Fahrzeuge, der Infrastruktur und somit der möglichen messtechnisch wirksamen Störeinflüsse.

Die Zulassung eines Messgerätes nach Baumusterprüfung oder Konformitätsbewertung kann selbstredend nicht jede Art der Messkonstellation vorausschauend und abschließend berücksichtigen. Eine sachverständige Prüfmöglichkeit im berechtigten Einzelfall ist somit unerlässlich, was zwangsläufig die Forderung nach Beweismitteln, die forensisch-technische Validierungen des amtlichen Messwertes auf unabhängiger Art und Weise ermöglichen, bekräftigt.


Würde unter dieser Prämisse der Zugang zu zeitgemäßen Beweismitteln geregelt und unkompliziert möglich sein, hätten die Betroffenen die Möglichkeit, die eigene Messung vorprozessual in vertretbarem Umfang prüfen zu lassen, was schlussendlich zu einer spürbaren Entlastung der Behörden und Gerichte führen würde. Leider ist derzeit Gegenteiliges wahrzunehmen, insbeondere was ein Verbot der Speicherung von Messrohdaten zur Kontrolle des amtlichen Messwertes betrifft und zwangsläufig zu einer gesteigerten Belastung der Behörden und Gerichte führen wird.

download 3. PTB Zwischenbericht

09.06.2021

Abschlussbericht der PTB

Die PTB hat nunmehr die Untersuchungen hinsichtlich unzulässiger Messwertabweichungen beim Messgerät Leivtec XV3 abgeschlossen. Unter dem nachfolgenden Link kann dieser Bericht abgerufen werden:

Abschlussstand im Zusammenhang mit unzulässigen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3


Der unsererseits thematisierten Problematik der Messwertabweichung ohne Zusatzreflektoren ist mit einer Verschärfung der Auswerterichtlinien in der Gebrauchsanweisung (14.12.2020), jedoch ohne Änderung der Bauartzulassung, obwohl diese ein wesentlicher Bestandteil ist, Rechnung getragen worden.
Demnach sollte für eine gültige Messung die Kennzeichentafel mindestens mit der doppelten Höhe bezüglich der im Messfeldrahmen abgelichteten Breite im Messung-Start-Bild dokumentiert sein. Die PTB hat somit die unsererseits nachgewiesen Messfehler eingeräumt.

Die Feststellungen der DEKRA Automobil GmbH hinsichtlich des Einflusses von Zusatzreflektoren an bzw. in Fahrzeugen wurden nunmehr ebenfalls durch die PTB bestätigt. Gemäß deren Abschlussbericht traten die Messfehler dann auf, wenn:

- (b) die Messanlage in Fahrtrichtung links aufgestellt war,
- (c) die Kennzeichentafel im Messung-Start-Bild nicht vollständig abgelichtet vorlag und
- (d) die Auswertestrecke weniger als 12,2 m betrug.

Aus unserer Sicht stellt sich nunmehr die Frage, ob es sich bei dieser Aufzählung um neue verschärfte Gültigkeitskriterien handelt und diese mit dem Abschlussbericht entsprechend als Handlungsanweisung für die Verwendungsüberwachungsbehörden (Eichämter) und Sachverständige veröffentlicht wurden?
An dieser Stelle möchten wir darauf aufmerksam machen, dass Auswertestrecken in der bekannten Praxis seltenst einen Wert von 12,2 m oder mehr aufweisen. Sollte der Punkt d) des Abschlussberichtes der PTB als Auwertekriterium von Relevanz sein, hätte dies zur Folge, dass nahezu sämtliche Messungen formal unverwertbar einzustufen wären. Ferner müsste nunmehr auch die Kennzeichentafel vollständig im Messung-Start-Bild innerhalb des Messfeldrahmens abgelichtet vorliegen, womit gleichzeitig die Änderung der Gebrauchsanweisung vom 14.12.2020 hinfällig wäre.

Die Ergebnisse der PTB sind im Abschlussbericht technisch dargelegt, jedoch lassen sich daraus die Konsequenzen für die weitere Verwendung des Messgerätes Leivtec XV3 nicht ableiten.


24.06.2021

Stellungnahmen der Eichämter zur weiteren Handhabung im amtlichen Messeinsatz

Der Abschlussbericht der PTB vom 06.09.2021 und auch die Zwischenberichte lassen jegliche Konsequenz bezüglich der Gültigkeit der Bauartzulassung, der nunmehr geltenden Gebrauchsanweisung und der allgemeinen Handhabung im amtlichen Einsatz vermissen. Der Abschlussbericht weist darauf hin, dass die "internen Abstimmungen" mit Sachverständigen, dem Hersteller und den Verwendungsüberwachungsbehörden "mittlerweile" abgeschlossen wurden.

Das Ergbnis der internen Abstimmung wurde nicht dargelegt.

Aus diesem Grund, haben wir die Eichämter als Verwendungsüberwachungsbehörden explizit zur behördlichen Handhabung des Messgerätes Leivtec XV3 befragt. Bis auf die Behörde des Landes Thüringen, die Eichdirektion Nord und das LBME Nordrhein-Westfalen haben die Eichämter wiefolgt geantwortet:

Stellungnahme Eichamt Baden-Würtemberg
Stellungnahme Eichamt Bayern
Stellungnahme Eichamt Berlin-Brandenburg
Stellungnahme Eichamt Bremen
Stellungnahme Eichamt Hessen
Stellungnahme Eichamt Niedersachsen
Stellungnahme Eichamt  Rheinland-Pfalz
Stellungnahme Eichamt Saarland
Stellungnahme Eichamt Sachsen
Stellungnahme Eichamt Sachsen-Anhalt

In der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz Saarland Referat C/4 wird ausgeführt, dass das Messgerät nicht eichrechtskonform ist.

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